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Vorgehensweise für den sicheren Betrieb von Getränkeschankanlagen 

 

GZ: BMASK-461.304/0027-VII/2/2009      Wien, 01.02.2011

 

Grundsätzliches

Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass Personen

nicht gefährdet werden können.

Zu unterscheiden sind zwei Fälle:

Ansammlung gefährlicher Gaskonzentrationen ist nicht möglich. In diesen

Fällen brauchen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden.

Dies liegt vor, wenn die angeschlossene Gasmenge im Verhältnis zur Raumgröße so

gering ist, dass eine gefährliche Gaskonzentration in der Raumluft (über 3 Vol.-%

CO2 bzw. weniger als 17 Vol.-% Sauerstoff) selbst bei Austreten des gesamten

Flascheninhaltes nicht entstehen kann (Berechnungshinweise siehe Anlage).

Ansammlung gefährlicher Gaskonzentrationen ist nicht auszuschließen.

Dies ist anzunehmen, wenn die angeschlossene Gasmenge ausreichend ist, dass sich

eventuell unkontrolliert austretendes Schankgas in gefährlicher Konzentration (s.o.)

ansammeln kann.

In diesen Fällen sind die im Folgenden angeführten

Maßnahmen erforderlich:

 

Entweder:

Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung des Raumes.

Diese ist dann gegeben, wenn mindestens 2 Lüftungsöffnungen, möglichst eine in

Bodennähe und eine in Deckennähe (Querlüftung) vorhanden sind. Eine natürliche

Lüftung ist dann ausreichend, wenn die unmittelbar ins Freie führenden

Lüftungsöffnungen einen Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche

aufweisen (ansonsten mindestens 10 % der Bodenfläche).

Oder:

Installation einer technischen Lüftung (Zu- und Abluftanlage) mit folgenden

Anforderungen:

• Mindestens 2-facher stündlicher Luftwechsel bei ständig laufender und

überwachter Lüftung,

• Störungsanzeige durch Alarmauslöser (z.B. rote Warnleuchte oder Hupe).

Oder:

geeignete Installation von Gaswarngeräten. D.h. Messorte der Sensoren sind so zu

wählen, dass die im überwachten Bereich austretenden Gase rechtzeitig und sicher

erfasst werden (bei CO2 beispielsweise in Bodennähe).

Weiters müssen

• sämtliche Teile der Gaswarnanlage, insbesondere der Sensor und die

Zentraleinheit, so installiert sein, dass eine mechanische Beschädigung

weitgehend ausgeschlossen werden kann,

• Ausfall oder Störung der Energieversorgung (z.B. Stromausfall) erkennbar

sein, ohne den gefährdeten Bereich betreten zu müssen,

• Alarm- und Störungsmeldevorrichtungen so angeordnet sein, dass sie sowohl

im Gefahrenbereich, als auch ohne den gefährdeten Bereich zu betreten,

wahrgenommen werden können,

• spätestens ab einer CO2-Gaskonzentration im Raum von 3 Vol.-% bzw. einem

Sauerstoffgehalt von unter 17 Vol.-% (bei Stickstoff als Schankgas) die

Alarmvorrichtungen auslösen,

• die Gaswarngeräte regelmäßig, in den vom Hersteller der Gaswarngeräte

festgelegten Fristen und Umfang geprüft werden; jedenfalls Überprüfung

mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15

Kalendermonaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand,

• die Beschäftigten über die Funktion des Gaswarngerätes und die bei

Alarmierung und Störmeldungen notwendigen Maßnahmen, sowie über

Rettungsmaßnahmen nachweislich unterwiesen sein.

Und:

Zusätzlich sind an Zugängen zu allen Räumen, in denen eine Gefährdung durch

ausströmendes Schankgas existieren kann, Warnzeichen gemäß Kennzeichnungsverordnung – KennV (W 18, Warnung vor schädlichen oder

irritierenden Stoffen) deutlich sichtbar und dauerhaft. Weiters ist durch ein

Zusatzzeichen mit folgender Aufschrift auf mögliche Gefahren des

Aufstellungsraumes hinzuweisen:

 

Warnung vor Gasansammlungen

- Erstickungsgefahr –

Beim Betreten des Raumes Tür offen lassen

 

 

Für den Bundesminister:

Prof. Dr. Eva-Elisabeth Szymanski