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Vorgehensweise für den sicheren Betrieb von Getränkeschankanlagen
GZ: BMASK-461.304/0027-VII/2/2009 Wien, 01.02.2011
Grundsätzliches
Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass Personen
nicht gefährdet werden können.
Zu unterscheiden sind zwei Fälle:
Ansammlung gefährlicher Gaskonzentrationen ist nicht möglich. In diesen
Fällen brauchen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden.
Dies liegt vor, wenn die angeschlossene Gasmenge im Verhältnis zur Raumgröße so
gering ist, dass eine gefährliche Gaskonzentration in der Raumluft (über 3 Vol.-%
CO2 bzw. weniger als 17 Vol.-% Sauerstoff) selbst bei Austreten des gesamten
Flascheninhaltes nicht entstehen kann (Berechnungshinweise siehe Anlage).
Ansammlung gefährlicher Gaskonzentrationen ist nicht auszuschließen.
Dies ist anzunehmen, wenn die angeschlossene Gasmenge ausreichend ist, dass sich
eventuell unkontrolliert austretendes Schankgas in gefährlicher Konzentration (s.o.)
ansammeln kann.
In diesen Fällen sind die im Folgenden angeführten
Maßnahmen erforderlich:
Entweder:
Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung des Raumes.
Diese ist dann gegeben, wenn mindestens 2 Lüftungsöffnungen, möglichst eine in
Bodennähe und eine in Deckennähe (Querlüftung) vorhanden sind. Eine natürliche
Lüftung ist dann ausreichend, wenn die unmittelbar ins Freie führenden
Lüftungsöffnungen einen Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche
aufweisen (ansonsten mindestens 10 % der Bodenfläche).
Oder:
Installation einer technischen Lüftung (Zu- und Abluftanlage) mit folgenden
Anforderungen:
• Mindestens 2-facher stündlicher Luftwechsel bei ständig laufender und
überwachter Lüftung,
• Störungsanzeige durch Alarmauslöser (z.B. rote Warnleuchte oder Hupe).
Oder:
geeignete Installation von Gaswarngeräten. D.h. Messorte der Sensoren sind so zu
wählen, dass die im überwachten Bereich austretenden Gase rechtzeitig und sicher
erfasst werden (bei CO2 beispielsweise in Bodennähe).
Weiters müssen
• sämtliche Teile der Gaswarnanlage, insbesondere der Sensor und die
Zentraleinheit, so installiert sein, dass eine mechanische Beschädigung
weitgehend ausgeschlossen werden kann,
• Ausfall oder Störung der Energieversorgung (z.B. Stromausfall) erkennbar
sein, ohne den gefährdeten Bereich betreten zu müssen,
• Alarm- und Störungsmeldevorrichtungen so angeordnet sein, dass sie sowohl
im Gefahrenbereich, als auch ohne den gefährdeten Bereich zu betreten,
wahrgenommen werden können,
• spätestens ab einer CO2-Gaskonzentration im Raum von 3 Vol.-% bzw. einem
Sauerstoffgehalt von unter 17 Vol.-% (bei Stickstoff als Schankgas) die
Alarmvorrichtungen auslösen,
• die Gaswarngeräte regelmäßig, in den vom Hersteller der Gaswarngeräte
festgelegten Fristen und Umfang geprüft werden; jedenfalls Überprüfung
mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15
Kalendermonaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand,
• die Beschäftigten über die Funktion des Gaswarngerätes und die bei
Alarmierung und Störmeldungen notwendigen Maßnahmen, sowie über
Rettungsmaßnahmen nachweislich unterwiesen sein.
Und:
Zusätzlich sind an Zugängen zu allen Räumen, in denen eine Gefährdung durch
ausströmendes Schankgas existieren kann, Warnzeichen gemäß Kennzeichnungsverordnung – KennV (W 18, Warnung vor schädlichen oder
irritierenden Stoffen) deutlich sichtbar und dauerhaft. Weiters ist durch ein
Zusatzzeichen mit folgender Aufschrift auf mögliche Gefahren des
Aufstellungsraumes hinzuweisen:
Warnung vor Gasansammlungen
- Erstickungsgefahr –
Beim Betreten des Raumes Tür offen lassen
Für den Bundesminister:
Prof. Dr. Eva-Elisabeth Szymanski
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